Wir haben in St. Georgen am Ybbsfelde eine PV-Anlage erfolgreich um 6.88 kWp erweitert.
Neue Steuerbegünstigung sorgt für starke Nachfrage
Wichtig: Seit 01. Jänner 2024 unterliegt für Privatpersonen der Erwerb, die innergemeinschaftliche Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen dem „Nullsteuersatz“ und ist so gemäß § 28 Abs. 62 Umsatzsteuergesetz 1994 von der Mehrwertsteuer befreit.
Das gilt sowohl für die Errichtung einer „neuen“ Photovoltaik-Anlage als auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage, sofern die Gesamtleistung 35 kWp nicht überschreitet. Diese Steuerbefreiung umfasst auch das Zubehör und Energiespeicher, sofern diese im Rahmen einer PV-Anlage angeschafft wurden.